Anspruch auf Leistungen im Todesfall haben grundsätzlich überlebende Ehegatten, Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts und Kinder bis 18 bzw. 25 Jahre von verstorbenen Versicherten oder von verstorbenen Berechtigten auf Alters- oder Invalidenrenten. Unter bestimmten Bedingungen können im Weiteren Lebenspartnern, geschiedenen Ehegatten, Stief- oder Pflegekindern sowie Eltern und Geschwistern Leistungen gewährt werden.
Anspruch auf eine Ehegattenrente haben überlebende Ehegatten und eingetragene Partner (nach Partnerschaftsgesetz) von verstorbenen Versicherten oder von verstorbenen Berechtigten auf Alters- oder Invalidenrenten, wenn sie bei deren Tod eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie kommen für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente auf.
- Sie haben das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens fünf Jahre gedauert. Eine allfällige vorangegangene Lebensgemeinschaft nach Art. 19 des Vorsorgereglements wird angerechnet.
Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht erfüllt, hat der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin Anspruch auf das Todesfallkapital.
Die Ehegattenrente beträgt 40% des versicherten Lohnes, bzw. 60% der laufenden Invaliden- oder Altersrente. Versicherte können bei Beginn des Bezuges der Altersrente den künftigen Ehegattenrentenanspruch erhöhen. Die Altersrente wird dadurch lebenslänglich gekürzt.
Ist die anspruchsberechtigte Person mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Rente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 5% der vollen Rente gekürzt, höchstens aber um 50%. Hat die Ehe länger als 10 Jahre gedauert, vermindert sich die Kürzung um jedes volle, diese Ehedauer übersteigende Jahr um 5%.
Erfolgte die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahrs der verstorbenen Person, werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet.
Der geschiedene Ehegatte bzw. die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe der obligatorischen Leistungen gemäss BVG, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und ihm oder ihr bei der Scheidung eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde.
Nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft haben überlebende eingetragene Partner bzw. Partnerinnen die gleiche Rechtsstellung wie geschiedene Ehegatten.
Die Leistung der Kasse wird in dem Ausmass gekürzt, soweit sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV oder IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
Der überlebende Lebenspartner bzw. die überlebende Lebenspartnerin gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist dem verwitweten Ehepartner bzw. der verwitweten Ehepartnerin bezüglich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen (Ehegattenrente bzw. Todesfallkapital) gleichgestellt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Der bezeichnete Lebenspartner bzw. die bezeichnete Lebenspartnerin und die versicherte Person haben vor dem Tod nachweislich in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Wohnsitz sowie im gemeinsamen Haushalt gelebt.
b) Zum Zeitpunkt des Todes waren beide Partner unverheiratet und es bestanden keine Ehehindernisse.
c) Der bezeichnete Lebenspartner bzw. die bezeichnete Lebenspartnerin hat im Zeitpunkt des Todes das 40. Lebensjahr zurückgelegt und die Lebenspartnerschaft hat mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert oder es sind eines oder mehrere gemeinsame Kinder mit Anspruch auf Waisenrente vorhanden.
d) Die versicherte Person hat der Zuger Pensionskasse zu Lebzeiten den anspruchsberechtigten Lebenspartner bzw. die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin schriftlich mitgeteilt. Unterbleibt diese Meldung, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse.
Im Todesfall einer alters- oder invalidenrentenbeziehenden Person besteht nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, falls die oben erwähnten Voraussetzungen a) b) und d) zum Zeitpunkt der erstmaligen (Alters- oder Invaliden-) Rentenzahlung, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs erfüllt waren.
Der Antrag auf Leistungen ist spätestens drei Monate nach dem Tod einzureichen.
Für jedes Kind unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren und noch in Ausbildung wird eine Waisenrente von 12% des versicherten Lohnes bzw. 20% der laufenden Invalidenoder Altersrente ausgerichtet.
Bei Tod einer aktiven versicherten oder alters- bzw. invalidenrentenbeziehenden Person besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital.
Dieses entspricht bei Tod einer aktiven versicherten Person dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparkapital, höchstens aber 300% des versicherten Lohns. Bei der Bestimmung des vorhandenen Sparkapitals werden die seit 1. Januar 2000 geleisteten und noch vorhandenen freiwilligen Einkäufe in die Zuger Pensionskasse nicht berücksichtigt. Für anspruchsberechtigte Eltern oder Geschwister der verstorbenen Person beläuft sich das Todesfallkapital auf die Hälfte dieses Betrages. Das so bestimmte Todesfallkapital wird um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen und um alle bereits erbrachten Leistungen gekürzt.
Das obenerwähnte Todesfallkapital erhöht sich um die von der verstorbenen versicherten Person in der Pensionskasse seit 1. Januar 2000 geleisteten und noch vorhandenen freiwilligen Einkäufe ohne Zinsen.
Das Todesfallkapital bei Tod einer alters- oder invalidenrentenbeziehenden Person entspricht dem dreifachen Betrag der zum Zeitpunkt des Tods versicherten Jahresrente abzüglich des Barwerts aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen und um alle bereits geleisteten Zahlungen. für Eltern und Geschwister besteht kein Anspruch auf ein Todesfallkapital.
Das Todesfallkapital steht unabhängig vom Erbrecht ausschliesslich in der folgenden Rangordnung zu:
a) dem Ehegatten bzw. der Ehegattin bei dessen bzw. deren Fehlen
b)den Kindern der verstorbenen versicherten Person, für die nach Art. 21 des Vorsorgereglements ein Anspruch auf Waisenrente besteht, bei deren Fehlen
c) die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz sowie im gemeinsamen Haushalt geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen
d) den Kindern, sofern diese nicht bereits unter Buchstabe b) fallen, bei deren Fehlen
e) den Eltern und Geschwistern
Mit dem Formular «Begünstigungsordnung Todesfallkapital» können Sie festlegen, welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Ebenfalls können Sie, sofern Personen im Rang c existieren, die Anspruchsberechtigten gemäss Rang a, b und c zusammenfassen. Existieren keine Personen im Rang c, dürfen Sie Anspruchsberechtigte gemäss Rang a, b und d zusammenfassen. Ohne entsprechende Anweisung an die Zuger Pensionskasse gelten die Bestimmungen des Vorsorgereglements. (Siehe Formular "Begünstigungsordnung Todesfallkapital").