Allgemeines zur Pensionierung

Sofern Sie Ihr Arbeitsverhältnis zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr beenden, haben Sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente.

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem 58. Altersjahr besteht Anspruch auf eine Austrittsleistung (siehe Infoblatt «Austritt»).

Bei teilweiser Erwerbsaufgabe ab dem vollendeten 58. Altersjahr können Sie eine Teilpensionierung in maximal drei Teilschritten verlangen, sofern sich der massgebende Jahreslohn jeweils um mindestens 20 % reduziert. Es sind maximal drei Pensionierungsschritte möglich, wobei der dritte Schritt zur vollständigen Pensionierung führt.

Das zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Sparkapital kann teilweise oder vollständig in Kapitalform bezogen werden.

Ein Kapitalbezug ist vor dem Altersrücktritt schriftlich mit dem Formular «Bezug von Sparkapital» zu beantragen. Bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften ist die schriftliche Zustimmung beider Ehegatten bzw. beider eingetragenen Partner erforderlich. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin muss zulasten der versicherten Person amtlich beglaubigt werden. Anstelle der amtlichen Beglaubigung können die Dokumente auch in unseren Büroräumlichkeiten unterzeichnet werden (Pass oder ID erforderlich). Bei Unverheirateten benötigen wir einen aktuellen Zivilstandsausweis. 

Ein Kapitalbezug ist nicht möglich, wenn die Leistungen aus Einkäufen resultieren, welche innerhalb der letzten drei Jahre vor der Pensionierung getätigt wurden (ausgenommen sind Wiedereinkäufe im Fall der Ehescheidung nach Art. 22c FZG).

Die Leistungsansprüche der Versicherten und deren Hinterlassenen werden im Umfang des Kapitalbezugs reduziert.

Berechnung der Altersrente

Die Höhe der jährlichen Altersrente entspricht dem Sparkapital zum Zeitpunkt der Pensionierung, multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 5.40 % im Alter von 65.

Beispiel Alter 65:
CHF 620 000 x 5.40% = CHF 33 480 pro Jahr = CHF 2 790 pro Monat

Für jedes Kind unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren und noch in Ausbildung wird maximal für drei Jahre eine Kinderrente von 20 % der Altersrente, begrenzt auf die Höhe der Ausbildungszulage gemäss dem FamZG vom 30. April 2009 (aktuell CHF 350), ausgerichtet.

Die Altersrente wird jeweils in den ersten zehn Tagen des laufenden Monats ausbezahlt.

Überbrückungsrente

Verschiedene Arbeitgebende vergüten ihren Mitarbeitenden, die sich vorzeitig pensionieren lassen, eine Überbrückungsrente. Informieren Sie sich bei Ihrer Personalabteilung, ob Sie Anspruch auf eine solche Rente haben.

Auf Wunsch können Versicherte vom Zeitpunkt des Altersrücktritts bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters eine freiwillige AHV-Überbrückungsrente beziehen. Diese in der Höhe bis zur maximalen AHV-Altersrente frei wählbare Überbrückungsrente gleicht das noch fehlende Einkommen aus. Die freiwillige AHV-Überbrückungsrente wird durch die versicherte Person in Form einer Kürzung der Leistungen im Alter oder einer freiwilligen Einlage finanziert. Die Arbeitgebenden können sich daran ganz oder teilweise beteiligen.

Individuelle Auskunft über Versicherungsleistungen

Das Infoblatt "Leistungen im Alter" gibt, zusammen mit dem jährlich zugesandten Vorsorgeausweis, einen ersten Überblick.

Auskunft über AHV-Leistungen erteilt die AHV-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes. Leben Sie im Kanton Zug, können Sie sich an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6302 Zug, Telefon 041 560 47 00 wenden.

Vorbereitung auf die Pensionierung

  • Melden Sie einen Kapitalbezug vor dem Altersrücktritt schriftlich an.
  • Besuchen Sie vor der Pensionierung nach Möglichkeit eine Informationsveranstaltung Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin.
  • Kantonsangestellte und Angestellte von verschiedenen bei uns angeschlossenen Arbeitgebenden erhalten automatisch eine entsprechende Einladung. Sollte Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin keine Informationsveranstaltung durchführen, empfehlen wir Ihnen den Besuch einer Drittveranstaltung, beispielsweise bei Ihrer Hausbank oder der Pro Senectute.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin über Ihren Altersrücktritt. Die Kündigungsfrist ist gleich wie bei einem Stellenwechsel. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin informiert die Zuger Pensionskasse.
  • Falls Kinder Anspruch auf eine Rente haben, senden Sie uns eine Kopie des Familienbüchleins. Bei über 18-Jährigen ist ein Ausbildungsnachweis notwendig.

Was Sie sonst noch beachten sollten

  • Melden Sie den AHV-Rentenbezug mindestens 5–6 Monate vor dem AHV-Rentenalter an. Falls eine Ehescheidung stattgefunden hat, empfiehlt es sich, das Splitting der AHV-Beiträge 12 Monate vor dem AHV-Rentenbezug mittels entsprechender Anmeldung in die Wege zu leiten.
  • Anmeldeformulare erhalten Sie bei den Sozialversicherungsanstalten oder bei deren Zweigstellen.
  • Lassen Sie Ihre AHV-Beitragspflicht durch die AHVStelle prüfen, um fehlende Beitragsjahre wegen frühzeitiger Alterspensionierung zu vermeiden (Beiträge können von den Steuern abgezogen werden).
  • Treffen Sie allfällige Abklärungen betreffend Steuern beim Steueramt Ihrer Gemeinde.
  • Schliessen Sie per Altersrücktritt eine Unfallversicherung ab oder ergänzen Sie die Krankenkasse mit dem Unfallzusatz.

Das Gesetz, das Vorsorgereglement und die Infoblätter finden Sie unter Downloads.