Teilrevision Gesetz über die Zuger Pensionskasse und neues Vorsorgereglement

Per 14. November 2025 trat das teilrevidierte Gesetz über die Zuger Pensionskasse in Kraft. Dieses finden Sie hier. Die Teilrevision umfasste formelle Anpassungen ohne Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen.
Des Weiteren gilt ab 1. Januar 2026 ein neues Vorsorgereglement. Dieses ist hier einsehbar und umfasst folgende wesentliche Änderungen:
- Art. 7, Abs. 1: Bei einem unbezahlten Urlaub kann neu für die Dauer von bis zu 12 Monaten die Risikoversicherung weitergeführt werden (bisher: 6 Monate).
- Art. 13, Abs. 1: Beziehende einer Invalidenrente können neu bei Erreichen des Rücktrittsalters 65 einen Kapitalbezug bis max. 50% tätigen.
- Art. 18, Abs. 4: Bei Pensionierung kann neu eine Ehegattenrente in der Höhe von 80% der Altersrente gewählt werden. Dies hätte eine dauerhafte Kürzung der Altersrente um 8% zur Folge.
- Art. 22, Abs. 6: Das Todesfallkapital von aktiven Versicherten wird nicht mehr auf 300% des versicherten Lohnes beschränkt.
- Art. 22, Abs. 9: Das Todesfallkapital von alters- oder invalidenrentenbeziehenden Personen wird auf die fünffache Jahresrente [...] erhöht (bisher: dreifach).
- Weitere weniger wesentliche oder formelle Änderungen.
Haben Sie Fragen zu den Anpassungen? Melden Sie sich bei uns (L_hc__kpreguz--ofni bzw. 041 531 38 60).
Ihre Zuger Pensionskasse