Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid sind. Sie müssen zudem bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Zuger Pensionskasse versichert gewesen sein. Massgebend für die Anerkennung der Invalidität ist der Entscheid der IV. Um IV-Fälle möglichst zu verhindern und die berufliche Wiedereingliederung zu fördern, offeriert die Zuger Pensionskasse allen Versicherten die Möglichkeit eines Case Managements. Die Beratung durch neutrale Fachkräfte ist kostenlos und freiwillig.
Versicherte haben im Falle einer Krankheit oder eines Unfalles Anspruch auf eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt ab Rentenbeginn der IV, frühstens jedoch mit dem Wegfall der Lohn- oder Krankentaggeldzahlung. Sie wird solange ausgerichtet, als die Invalidität besteht, längstens jedoch bis zum Erreichen des Rücktrittsalters.
Die Vollinvalidenrente beträgt 60% des versicherten Lohnes. Die Kinderrente zur Invalidenrente beträgt 20% der Invalidenrente. Der Anspruch besteht für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern sich das Kind in Ausbildung befindet, dauert der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von 50% und 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Liegt der Invaliditätsgrad unter 50%, so vermindert sich der Anspruch pro Prozent Invaliditätsgrad um 2.5 Prozentpunkte. Ein Invaliditätsgrad unter 40% begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 100% des mutmasslich entgangenen Bruttoeinkommens übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, insbesondere der AHV/IV, Militär- oder Unfallversicherung usw.
Mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittssalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Solange die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wird ihr das Sparkapital durch diejenigen jährlichen Spargutschriften zuzüglich Zinsen geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid wäre. Als Berechnungsgrundlage für die Spargutschriften gilt der letzte versicherte Jahreslohn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.