Alle Pensionskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die erworbene Austrittsleistung auf den Tag der Eheschliessung hin zu berechnen. Nach Freizügigkeitsgesetz Art. 22 kann das Gericht bestimmen, dass im Falle einer Scheidung ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen oder angerechnet werden kann.
Damit wir die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung korrekt berechnen können, müssen wir die Austrittsleistung per Heiratsdatum im Voraus auf dem Versicherungsausweis festhalten. Sobald uns der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine Eheschliessung meldet, erhält die versicherte Person einen neuen Versicherungsausweis mit der berechneten Freizügigkeitsleistung bei Heirat.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin über eine Änderung des Zivilstandes oder einen Wohnsitzwechsel. Damit ermöglichen Sie uns, Ihre Versichertendaten auf dem aktuellen Stand zu halten.