Wird ein Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 58. Altersjahres und vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst, erfolgt ein Austritt aus der Zuger Pensionskasse. Die austretende Person hat Anspruch auf die Austrittsleistung. Diese entspricht dem vorhandenen und verzinsten Sparkapital.

Die Kasse überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Sparkapital auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice vergütet.

Versicherte Personen bleiben während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für den Invaliditäts- und den Todesfall weiter versichert, längstens bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses.

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 58. Altersjahr aufgelöst, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung. Die versicherte Person kann jedoch die Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführt, als arbeitslos gemeldet ist oder die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt.

Versicherte Personen, die nach Vollendung des 58. Altersjahrs aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber mittels Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung aufgelöst wird, können die Weiterführung der gesamten Vorsorge (Alterssparen und Risikoversicherung) oder nur der Risikoversicherung im bisherigen Vorsorgeplan beantragen (siehe Infoblatt "Freiwillige Weiterversicherung bei Entlassung nach Alter 58").

Barauszahlung der Austrittsleistung

Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) endgültiges Verlassen der Schweiz.
b) Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt.
c) Austrittsleistung ist kleiner als der persönliche Jahresbeitrag.

Die Barauszahlung ist unzulässig, wenn eine versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt und in Lichtenstein Wohnsitz nimmt.

Versicherte können keine Barauszahlungen im Umfang des vorhandenen BVG-Altersguthabens verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island oder Norwegen für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert bleiben.

Diese Bestimmungen müssen auch bei Grenzgängern sowie bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im neuen Wohnsitzland angewendet werden. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz mit dem Austritt ins Ausland verlegen, unterliegt die Austrittsleistung einer Einkommens- bzw. Quellensteuer. Die Quellensteuer wird nicht in Abzug gebracht, sofern uns eine Bestätigung bzw. Einzahlungsquittung des Steueramtes über die Steuerzahlung eingereicht wird. 

Für die Kapitalauszahlung benötigen wir eine Bestätigung über die definitive Abmeldung des Wohnsitzes (Wohnsitzbescheinigung) sowie das unterzeichnete Formular «Verwendung der Freizügigkeitsleistung». 

Für wen gilt die Einschränkung der Barauszahlung
der Austrittsleistung?
Die Einschränkung gilt für alle Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU, Island oder Norwegen weiterhin der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Tod unterstellt sind (Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende).

Welche Länder sind von diesen Bestimmungen betroffen?
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Island und Norwegen.

Welcher Teil der Austrittsleistung ist nicht von der Einschränkung betroffen und kann weiterhin bar ausbezahlt werden?
Es kann nur die Leistung aus dem überobligatorischen Teil bar ausbezahlt werden.

Wie weiss ich, welcher Teil der Austrittsleistung zum überobligatorischen Teil gehört?
Ihr individuelles Vorsorgeguthaben setzt sich aus einem
obligatorischen und einem überobligatorischen Teil zusammen.

Beispiel:
CHF 130 000   Austrittsleistung 
CHF   90 000   Austrittsleistung nach BVG (obligatorisch) 
CHF   40 000   Austrittsleistung überobligatorischer Teil 

Auf Anfrage erteilen wir Ihnen gerne Auskunft über die genaue Höhe des obligatorischen und des überobligatorischen Teils. Die Beträge sind zudem auf der Austrittsabrechnung ersichtlich. 

In welchen Fällen ist trotzdem eine Auszahlung der gesamten Austrittsleistung möglich?

  • Falls Sie die Schweiz definitiv verlassen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island oder Norwegen niederlassen, ohne dass Sie dort der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. In diesem Fall müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie keiner obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Bei der Beschaffung dieses Nachweises ist die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG behilflich (www.sfbvg.ch).  
  • Wenn Sie Wohnsitz in einem Nicht-EU/EFTA-Staat nehmen

Wenn Sie im Haupterwerb eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Bestätigung der AHV-Zweigstelle, dass Sie hauptberuflich selbstständig erwerbend und nicht mehr der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.
Wir sind verpflichtet, Auszahlungen von mehr als CHF 5000 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Für Auskünfte über den Steuerbetrag ist das Steueramt zuständig.


Ausnahme: Haben Sie weniger als drei Jahre vor dem Austritt Einkäufe geleistet, gestattet es Art. 79b Abs. 3 BVG nicht, die darauf entfallende Summe inkl. Zins bar auszurichten. Dieser Teil der Austrittsleistung ist auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.

Wenn Sie insgesamt nur wenige Monate Vorsorgebeiträge bezahlt haben, kann es sein, dass Ihre Austrittsleistung kleiner ausfällt als der persönliche Jahresbeitrag.

Antrag auf Barauszahlung
Mit dem von uns abgegebenen Formular «Verwendung der Freizügigkeitsleistung» bestätigen Sie, dass Sie die Schweiz definitiv verlassen oder selbstständig werden. Im Weiteren erklären Sie sich damit einverstanden, dass mit der Barauszahlung der Austrittsleistung sämtliche Ansprüche gegenüber der Zuger Pensionskasse erlöschen, vorbehältlich der 30-tägigen Nachdeckung.

Beglaubigung der Unterschrift/Zivilstandsausweis

Bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften ist die schriftliche Zustimmung beider Ehegatten bzw. beider eingetragenen Partner erforderlich. Die Unterschrift des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin muss zulasten der versicherten Person amtlich beglaubigt werden. Anstelle einer amtlichen Beglaubigung können die Dokumente auch in unseren Büroräumlichkeiten unterzeichnet werden (Pass oder ID erforderlich). Bei Unverheirateten benötigen wir einen aktuellen Zivilstandsausweis.

Zahlungsadresse
Für die Überweisung ist uns die genaue Zahlungsadresse mitzuteilen (Bank/Post, IBAN-, Kontonummer, Kontoinhaber).

Ende des Vorsorgeschutzes

Der Vorsorgeschutz endet mit dem Austritt aus der Zuger Pensionskasse. Versicherte bleiben während maximal eines Monats gegen die Risiken Tod und Invalidität geschützt, sofern sie nicht bereits einer anderen Vorsorgeeinrichtung beigetreten sind. Nach Eintritt eines versicherungsrechtlichen Ereignisses (Vorsorgefall, Tod oder Invalidität) ist die Barauszahlung des Vorsorgekapitals nicht mehr möglich.

Das Gesetz, das Vorsorgereglement und die Infoblätter finden Sie unter Downloads.