Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die gegenseitigen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Teilungsregelung berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2017 wird zudem der Ausgleich auch aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen, wenn ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht, was zu einer Teilung der Rentenleistung führen kann. Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, haben gemäss Bundesgesetz die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehepaare.
Die Freizügigkeitsleistung während der Dauer einer Ehe wird wie folgt berechnet:
Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung
abzüglich Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat
zuzüglich Zins bis Scheidung
= erworbene Freizügigkeitsleistung während der Ehe
Ist von einem Paar nur die eine Person in einer Pensionskasse versichert, wird die Hälfte deren Zuwachses der anderen Person überwiesen. Sind beide Partner in einer Pensionskasse versichert, wird für beide die erworbene Freizügigkeitsleistung während der Ehe ermittelt und die Differenz zu gleichen Teilen verteilt. Damit die Scheidungsberechnung durchgeführt werden kann, benötigt die Zuger Pensionskasse das Heiratsdatum und das voraussichtliche Scheidungsdatum. Das Scheidungsgericht legt die Höhe des Betrags fest, der an den Ehepartner zu überweisen ist. Im Auftrag des Scheidungsgerichts vergüten wir diesen Betrag an die im Scheidungsurteil angegebene Zahlungsadresse.
Die Auszahlung eines Teils der Austrittsleistung an den geschiedenen Ehepartner wirkt sich auf die zukünftigen Leistungen im Alter aus. Das Sparkapital reduziert sich um die Höhe der Überweisung. Demgegenüber bleiben die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod unverändert. Versicherte haben die Möglichkeit, die durch die Auszahlung entstandene Vorsorgelücke im Bereich der Altersleistungen mit einem freiwilligen Einkauf ganz oder teilweise zu schliessen.