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Wohneigentumsförderung

Die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erlaubt es Versicherten, ihr Geld für die Finanzierung von selbstbenutztem Wohneigentum zu verwenden. Sie geht dabei von der Überlegung aus, dass selbstbenutztes Wohneigentum ebenfalls eine Form der Altersvorsorge darstellen kann. Das Vorsorgekapital kann wie folgt eingesetzt werden:

Vorbezug des Pensionskassenguthabens
Bis zu 3 Jahre vor der Pensionierung kann ein Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung als Eigenkapital eingesetzt werden. Dadurch reduziert sich die Altersleistung. Der bezogene Betrag muss sofort versteuert werden.

Verpfändung der Pensionskassenansprüche
Der Anspruch aus der Freizügigkeitsleistung kann verpfändet werden. Damit verbilligt sich in der Regel die 2. Hypothek oder sie muss erst später amortisiert werden. Die Altersleistung wird nicht reduziert. Es werden keine Steuern fällig.