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Waisenrente

Kinder einer verstorbenen, versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Gleiches gilt für Pflege- und Stiefkinder, sofern die verstorbene, versicherte Person nachweisbar vorwiegend für den Unterhalt der Kinder aufgekommen ist. Der Rentenanspruch dauert bis zur Vollendung des 18. Altersjahres; für Kinder in Ausbildung längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Höhe der Waisenrente
Die Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 12% des aktuellen beitragspflichtigen Lohnes der versicherten Person. Nach der Pensionierung der versicherten Person beträgt die Waisenrente 20% der laufenden Altersrente. Vollwaisen erhalten eine doppelte Waisenrente.