Unbezahlter Urlaub
Ein befristeter, unbezahlter Urlaub von über einem Monat Dauer beeinflusst das Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse. Der Versicherungsschutz für die Risiken Invalidität und Tod wird aufgehoben. Im Pensionskassengesetz ist das Versicherungsverhältnis während des Urlaubes wie folgt geregelt:«Ein befristeter und arbeitgeberseitig bewilligter, unbezahlter Urlaub von über einem Monat Dauer wird wie ein Austritt zu Beginn und als Neueintritt nach Beendigung des unbezahlten Urlaubes behandelt.»
Bitte weisen Sie Arbeitnehmende auf den ungenügenden Versicherungsschutz während der Dauer eines bewilligten, unbezahlten Urlaubs hin. Diese haben die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Zuger Pensionskasse gegen die Risiken Tod und Invalidität zu versichern. Die versicherte Person kann auf eine Versicherung während der Urlaubszeit verzichten. Dazu muss sie eine Verzichterklärung auf Versicherungsleistungen unterschreiben.
Melden Sie uns bewilligte, unbezahlte Urlaube rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs, damit wir mit der versicherten Person Kontakt aufnehmen können. Vergessen Sie nicht, uns den Wiedereintritt der beurlaubten Person zu melden. Austritt wie Neueintritt können Sie uns mit dem Mutationsformular melden.
