Todesfallkapital
Stirbt eine versicherte Person, bevor sie das Pensionsalter erreicht hat und müssen keine Leistungen an Ehegatten, Partner, Waisen oder Hinterlassene ausgerichtet werden, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf das Todesfallkapital. Die Höhe entspricht der Freizügigkeitsleistung, mindestens aber dem letzten versicherten Jahreslohn und maximal dem dreifachen letzten versicherten Jahreslohn.Stirbt eine versicherte Person innert 3 Jahren nach der Pensionierung und hinterlässt sie keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, wird ein reduziertes Todesfallkapital ausgerichtet. In der Pensionskassenverordnung ist in § 36 Abs. 4 die Rangordnung der nachrückenden Anspruchsberechtigten geregelt.
Das Todesfallkapital wird spätestens 4 Monate nach dem Todestag ausbezahlt.