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Leistungen im Todesfall

Stirbt eine versicherte Person, haben die Hinterlassenen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Grundsätzlich können der überlebende Ehegatte, der Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts und die Kinder bis 18 bzw. 25 Jahren (sofern in Ausbildung) ihre Ansprüche geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch geschiedenen Ehegatten, Stief- oder Pflegekindern sowie sonstigen Hinterlassenen Leistungen gewährt.

Die Leistungen werden in Form von Renten (Ehegattenrente, Waisenrente) oder durch die Auszahlung eines Todesfallkapitals ausgerichtet.