Scheidung
Seit dem 1. Januar 2000 gilt das neue Scheidungsrecht. Es brachte nebst der Änderung der Scheidungsvoraussetzungen auch wichtige Änderungen der Scheidungsfolgen in Bezug auf den Versicherungsschutz. Bei einer Scheidung müssen die gegenseitigen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Teilungsregelung berücksichtigt werden. Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, haben gemäss Bundesgesetz die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehepaare.Berechnungsformel
Die Freizügigkeitsleistung während der Dauer einer Ehe wird wie folgt berechnet:
Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung
abzüglich Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat
zuzüglich Zins bis Scheidung
= erworbene Freizügigkeitsleistung während der Ehe
Wie wird der Zuwachs der Freizügigkeitsleistung verteilt?
Ist nur ein Partner in einer Pensionskasse versichert, wird die Hälfte seines Zuwachses dem andern Partner überwiesen. Sind beide Partner in einer Pensionskasse versichert, wird für beide die erworbene Freizügigkeitsleistung während der Ehe ermittelt und die Differenz zu gleichen Teilen verteilt. Damit die Scheidungsberechnung durchgeführt werden kann, benötigt die Zuger Pensionskasse das Heiratsdatum und das voraussichtliche Scheidungsdatum. Der Scheidungsrichter legt die Höhe des Betrags fest, der an den Ehepartner zu überweisen ist. Im Aufrag des Scheidungsrichters vergüten wir diesen Betrag an die im Scheidungsurteil angegebene Zahlungsadresse.
Auswirkungen der Scheidung auf die Altersleistungen
Die Auszahlung eines Teils der Freizügigkeitsleistung an den geschiedenen Ehepartner wirkt sich auf die zukünftigen Altersleistungen aus. Das Sparguthaben reduziert sich um die Höhe der Überweisung. Demgegenüber bleiben die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod unverändert. Versicherte haben die Möglichkeit, die durch die Auszahlung entstandene Vorsorgelücke im Bereich der Altersleistungen mit einem freiwilligen Einkauf ganz oder teilweise zu schliessen.
