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Glossar

A

  • Autonome Kasse

    Vorsorgeeinrichtung, welche neben der Anlage des Vermögens auch die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität selber vornimmt.

B

  • Barwert

    Geldbetrag, der in einem bestimmten Zeitpunkt dem Wert von künftigen Leistungen oder Beiträgen entspricht.

  • Beitragsprimatkasse

    Die Beitragshöhe wird reglementarisch in Höhe einer Bezugsgrösse (z.B. versicherter Lohn) festgelegt, und die Höhe der Altersleistung wird aufgrund des Sparguthabens beim Altersrücktritt ermittelt.

  • BVG

    Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das BVG ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

D

  • Deckungsgrad

    Das Vermögen der Zuger Pensionkasse in Prozent des Vorsorgekapitals.

  • Deckungskapital

    Das zur Finanzierung der Leistungen erforderliche Kapital.

F

  • Freizügigkeitskonto

    Bankkonto zur Aufnahme und Erhaltung der Freizügigkeitsleistung.

  • Freizügigkeitsleistung

    Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zusteht. Entspricht seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bei Kassen mit Leistungsprimat dem Barwert der erworbenen Leistungen; bei Kassen mit Beitragsprimat dem Altersguthaben.

  • Freizügigkeitspolice

    Versicherungspolice zur Aufnahme und Erhaltung der Freizügigkeitsleistung.

  • Freizügigkeitsstiftung

    Freizügigkeitsstiftungen dienen dem Zweck, Freizügigkeitsvermögen von einzelnen Arbeitnehmern, die ihre Freizügigkeitsleistung weder bei der alten Vorsorgeeinrichtung belassen noch bei einer neuen einbringen können, zu verwalten.

K

  • Kapitaldeckungsverfahren

    Ausrichtung der Leistungen aus einem während der Versicherungsdauer gebildeten Vorsorgekapital.

  • Koordinationsabzug

    Der Koordinationsabzug beträgt 25% und wird begrenzt auf 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (entspricht dem BVG-Koordinationsabzug).

L

  • Leistungsprimatkasse

    Die Art und Höhe der Vorsorgeleistung wird reglementarisch in Prozenten einer Bezugsgrösse (z.B. versicherter Lohn) festgelegt und daraus abgeleitet, die Höhe der Beiträge ermittelt.

  • Lohn, anrechenbarer

    Der anrechenbare Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn. Er wird erstmals bei der Aufnahme in die Kasse und danach auf Beginn jedes Kalenderjahres festgesetzt.

  • Lohn, versicherter

    Lohnanteil, auf dem die Beiträge und die Risikoleistungen bei ihrer Fälligkeit berechnet werden. Er entspricht dem anrechenbaren Lohn abzüglich Koordinationsabzug.

P

  • Parität

    Zahlenmässig gleich starke Vertretung der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden im Stiftungsrat.

  • Performance

    Die Performance informiert Sie über die Erträge der entsprechenden Anlage nach Abzug der Kosten, z.B. Zinsen, Dividenden, Meitzinserträge, Kursgewinne und Kursverluste.

S

  • Sicherheitsfonds

    Der Sicherheitsfonds garantiert die Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen bei deren Zahlungsunfähigkeit bis zu einem gesetzlich definierten Maximalanspruch. Er richtet zudem Leistungen an Kassen mit ungünstiger Altersstruktur des Versichertenbestandes aus.

  • Sparguthaben

    Entspricht der Summe aller bis zum Stichtag gutgeschriebenen Spargutschriften, eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen einschliesslich der Zinsen.

  • Spargutschriften

    Gutschriften auf das Sparguthaben der Versicherten, ausgedrückt in Prozenten des versicherten Lohnes. Die Ansätze sind altersabhängig oder einheitlich und entsprechen den Sparbeiträgen.

T

  • Todesfallkapital

    Einmalige Leistung, welche die Vorsorgeeinrichtung im Todesfall eines Versicherten den Anspruchsberechtigten bar ausbezahlt.

U

  • Überbrückungsrente

    Temporäre Renten, die in der Zeit zwischen der Pensionierung und dem Einsetzen der AHV gewährt werden.

  • Umlageverfahren

    Ausrichtung der Leistungen aus den in derselben Periode erhobenen Beiträgen. Im Grundsatz das bei der AHV/IV zur Anwendung gelangende Finanzierungssystem.

  • Umwandlungssatz

    Prozentsatz zur Berechnung der jährlichen Rente aufgrund des vorhandenen Sparguthabens.

W

  • Wohneigentumsförderung

    Im Rahmen des BVG vorgesehene Möglichkeit zum Vorbezug resp. zur Verpfändung von Vorsorgeleistungen zum Erwerb von Wohneigentum.