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Eintritt

Die Zuger Pensionskasse ist die Vorsorgeeinrichtung des Personals des Kantons Zug. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Kasse anzumelden.
Das Gesetz schreibt vor, dass Freizügigkeitsguthaben aus einem früheren Vorsorgeverhältnis und Freizügigkeitskonten bzw. -policen (2. Säule) an die aktuelle Pensionskasse übertragen werden müssen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, Ihrer früheren Pensionskasse (oder dem früheren Arbeitgeber) den Auftrag zur Überweisung der Freizügigkeitsleistungen zu erteilen und uns die Austritts- bzw. Überweisungsabrechnung mit allen gesetzlich notwendigen Angaben zuzustellen. Benutzen Sie dazu das Formular «Übertragung von Freizügigkeitsguthaben». Nach Erhalt der Austrittsleistung erhalten Sie von uns eine Bestätigung sowie den Versicherungsausweis. Dieser informiert Sie über die Finanzierung der Vorsorgeleistungen und unsere Leistungen im Alter, bei Invalidität und Tod.

Versicherte Personen
In die Zuger Pensionskasse werden alle Personen aufgenommen, die einen Jahreslohn von mehr als CHF 21´060.- erzielen (= 75% der maximalen Altersrente der AHV) oder die ein Anstellungsverhältnis von mindestens 30% haben. Löhne unter der Eintrittsschwelle von CHF 21´060.- können nach Absprache mit dem Arbeitgeber freiwillig versichert werden.

Personen zwischen 18-24 Jahren sind gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Ab dem 25. Altersjahr beginnt zusätzlich das Alterssparen. Versicherte können in Absprache mit ihrem Arbeitgeber freiwillig bereits ab dem 20. Altersjahr mit der Äufnung von Sparguthaben für das Alter beginnen.