headerbild

Ehegattenrente

Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Rente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss oder wenn er das 40. Altersjahr vollendet hat und die Ehe mit der verstorbenen, versicherten Person mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Erfüllt die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat sie oder er Anspruch auf das Todesfallkapital.

Höhe der Ehegattenrente
Die Ehegattenrente beträgt beim Tod einer versicherten Person vor deren Pensionierung 45% des letzten versicherten Lohnes. Nach erfolgtem Altersrücktritt erhält der überlebende Partner 70% der laufenden Altersrente.

Versicherte haben bei Beginn des Bezuges der Altersrente die Möglichkeit, die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grundlagen der Kasse lebenslänglich gekürzt. Die Anmeldefrist beträgt mindestens 3 Monate und muss schriftlich erfolgen.

Wiederverheiratung
Bei Wiederverheiratung der rentenberechtigten überlebenden Person bleibt der Rentenanspruch gewahrt. Dieser ruht jedoch während der Dauer der Ehe. Die wiederverheiratete Person kann innert Jahresfrist nach der Heirat die Ausrichtung einer Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten verlangen.

Scheidung
Die geschiedene Person ist der verwitweten Person gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und wenn ihr im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung zugesprochen wurde. Die Leistungen der Kasse werden gekürzt, wenn diese zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen (insbesondere AHV und IV) den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Eine Lebensgemeinschaft zwischen Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts ist der Ehe gleichgestellt, falls diese eheähnlich ist und die überlebende Person entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss oder das 40. Altersjahr vollendet hat.

Eine Lebensgemeinschaft gilt als eheähnlich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Beide Personen sind unverheiratet.
  • Die Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt hat nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden.
  • Die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich mittels Unterstützungsvertrag vereinbart und zu Lebzeiten beider Partner der Zuger Pensionskasse zugestellt.