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Austrittsleistungen

Wird ein Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 60. Altersjahres und vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst, erfolgt ein Austritt aus der Zuger Pensionskasse. Die austretende Person hat Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Diese entspricht dem vorhandenen und verzinsten Sparkapital.

Versicherte Personen bleiben während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für den Invaliditäts- und den Todesfall weiter versichert, längstens bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses.

Die Kasse überweist die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Sparguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice vergütet.

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
Versicherte Personen können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn

  • sie die Schweiz endgültig verlassen (ohne Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein)
  • sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Versicherung nach BVG nicht mehr angehören
  • die Freizügigkeitsleistung weniger als der persönliche Jahresbeitrag beträgt.