Austritt
Beendigt eine Person ihr Arbeitsverhältnis, führt dies zu einem Austritt aus der Pensionskasse. Ein Austritt liegt zudem vor, wenn der Beschäftigungsumfang einer versicherten Person unter 30% sinkt oder wenn der BVG-Mindestlohn nicht mehr erreicht wird. Auf Wunsch der versicherten Person kann sie auch unter dem BVG-Mindestlohn oder bei einem Beschäftigungsumfang von unter 30% bei der Kasse versichert bleiben.Ein befristeter und arbeitgeberseitig bewilligter, unbezahlter Urlaub von über einem Monat Dauer wird wie ein Austritt zu Beginn und ein Neueintritt nach Beendigung des unbezahlten Urlaubes behandelt. Das Sparguthaben wird während der Urlaubsdauer weiter verzinst.
Arbeitgeber müssen mindestens 3 Wochen vor dem effektiven Austrittsdatum einen bevorstehenden Austritt melden. Bitte benutzen Sie dazu das Mutationsformular. Die versicherte Person erhält daraufhin eine provisorische Austrittsabrechnung und einen Fragebogen zur gewünschten Verwendung der Freizügigkeitsleistung.
Laut Art. 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Bei einem Verzug muss der austretenden Person ein Verzugszins bezahlt werden. Wir möchten Verzugszinsen auf Austrittsleistungen vermeiden und sind deshalb bestrebt, Freizügigkeitsleistungen per Austrittsdatum zu vergüten. Die Pensionskassenbeiträge werden Ende Monat abgerechnet.
